Geschäfte mit Vollkaufleuten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bei Geschäften mit Nicht-Vollkaufleuten sind diese Verkaufsbedingungen beim ersten Geschäft zu übergeben und die Annahme zu quittieren. Sie gelten für alle weiteren Geschäfte. Besondere Bedingungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Entgegenstehende Bedingungen des Geschäftspartners gelten als abbedungen, wenn die erste Lieferung angenommen wird. Für Abmachungen, die unsere Vertreter außerhalb dieser Verkaufsbedingungen eingehen, übernehmen wir keinerlei Verpflichtung und Verantwortung.
§ 1 Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend.
§ 2 Aufträge
- Uns erteilte Aufträge werden direkt zur Fertigung freigegeben. Auch wenn der Liefertermin noch nicht erreicht ist, können Aufträge deshalb nur selten und immer nur nach Rücksprache annulliert werden. Bei Sonderanfertigungen müssen wir auf Abnahme oder gegebenenfalls auf Schadenersatz bestehen.
§ 3 Preise
- Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung. Abweichungen unterliegen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer zugeschlagen wird, es sei denn, in unserer Preisliste ist ausdrücklich „inklusive Mehrwertsteuer“ vermerkt.
- Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
- Der Mindestbestellwert begträgt 500,- €, ausgenommen Ersatzteile (60,- €).
§ 4 Lieferfristen
- Werden nach Möglichkeit eingehalten. Alle Angaben über Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen – bei uns oder unseren Lieferanten – (z. B. Verkehrs- und Betriebsstörung, Streik, Werkstoffmangel usw.) berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder aber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dadurch den Auftraggeber zu irgendwelchen Ansprüchen zu berechtigen. Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 Zahlungen
- Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Zahlungen sind nur an die auf der Vorderseite der Rechnung aufgeführten Konten zu leisten. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt, so werden auch alle übrigen noch offenstehenden Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig und wir behalten uns das Recht vor, die sofortige Bezahlung zu verlangen, auch wenn das vereinbarte Ziel noch nicht abgelaufen ist. Die Hereinnahme von Wechseln, Schecks, Anweisungen und dergleichen bleibt unserem freien Ermessen überlassen. Die Entgegennahme erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten. Wir nehmen grundsätzlich nur landeszentralbankfähige Wechsel an.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Das selbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Versand
- Die Lieferung erfolgt auf jeden Fall auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn uns keine besonderen Weisungen gegeben sind, senden wir nach bestem Ermessen an die bezeichnete Anschrift, ohne dabei eine Verbindlichkeit für den billigsten Versand zu übernehmen. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort (Ziffer 10) sondern von einem anderen Ort der Bundesrepublik nach unserer Wahl vorzunehmen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
- Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die ihm aus dem Weiterkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf Wunsch über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert uns abzuzliefern.
- Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Rechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins uns ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 7.3 Absatz 3 entsprechend.
- Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen. Ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns oder unserem Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
- Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbedingung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
§ 8 Ausführung
- Soweit wir nicht ausdrücklich besondere Wünsche anerkannt haben, gilt die bei uns übliche Art und Weise der Ausführung (Konstruktion, Verarbeitung, Material usw.).
§ 9 Gewährleistung
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich bei uns vorgebracht werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Der Gewährleistungsanspruch geht auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung oder auf Ersatz von unmittelbarem Schaden besteht nicht. Jeglicher Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite geändert wurde oder unsere Anweisungen über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt wurden. Beanstandete Rücksendungen werden von uns nur nach vorheriger Verständigung angenommen. Der Rücksendung muss unser Packzettel beiliegen. Wegen verschiedener Produktionsstätten ist vor Rücksendung in Köln die Lieferanschrift zu erfragen. Beanstandungen können nur dann anerkannt werden, wenn die Ware genauso sorgfältig an uns zurückgeht, wie sie von uns geliefert wurde. Für Beschädigungen während des Transports, oder für in Verlust geratene Stücke kommen wir nicht auf. Wir empfehlen in diesen Fällen zur Wahrung Ihres Rechtes auf Gewährung von Schadensersatz gegenüber der Eisenbahn, Spedition oder Post, eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
§ 10 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen Allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Prager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
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